Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines

Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Promotrend GmbH – im Folgenden Allgemeine Auftragnehmerin genannt – und dem umseitigen Kunden – im Folgenden Auftraggeber genannt. Mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt sich der Auftraggeber durch umseitige Unterschrift ausdrücklich einverstanden. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden durch den Auftraggeber ausdrücklich zur Kenntnis genommen und vereinbart. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Ein Vertrag zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber kommt erst mit schriftlicher Bestätigung oder durch Lieferung durch die Auftragnehmerin zu Stande.

Zusicherungen und Änderungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von Schriftformgebot bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der Schriftform.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Abreden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Abreden nicht. Unklarheiten im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zum wirtschaftlichen Wohl und Vorteil der Auftragnehmerin auszulegen.

Schweigen der Auftragnehmerin kann in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung gewertet werden.

Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin Änderung seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gibt der Auftraggeber solche Änderungen, insbesondere die Änderung seiner Anschrift, nicht bekannt, so gelten sämtliche Erklärungen der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber als rechtsverbindlich zugegangen, wenn die Erklärung der Auftragnehmerin an die letzte ihr bekannte Anschrift des Auftraggebers, insbesondere an jene umseitigen Auftrags, versendet wurden.

Jeder Verlust oder jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers sind der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist der Auftraggeber eine Gesellschaft oder juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Auftraggeberin unverzüglich bekannt zu geben. Eine Änderung im Rahmen des Vertretungsrechtes auf Seiten des Auftraggebers ist der Auftragnehmerin ebenso unverzüglich mitzuteilen, ansonsten gegenüber der Auftragnehmerin Erklärungen durch die bisherigen Vertreter des Auftraggebers weiterhin rechtsverbindlich gelten. Sollten Erklärungen auf Seiten des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin durch einen Mitarbeiter des Auftraggebers abgegeben worden sein, so kann sich der Auftraggeber dann nicht auf den Mangel der diesbezüglichen Vertretungsmacht des Mitarbeiters berufen, wenn jener gegenüber der Auftragnehmerin schon bisher aufgetreten ist und letztere daher auf die Verbindlichkeit der diesbezüglichen Erklärungen des Mitarbeiters des Auftraggebers vertrauen durfte, was insbesondere dann der Fall ist, wenn es zu irgendwelcher Korrespondenz zwischen Auftragnehmerin und dem Mitarbeiter des Auftraggebers gekommen ist.

Werden vom Auftraggeber Erklärungen oder Aufträge mittels Telekommunikation oder E-Mail etc. (elektronische Datenübertragung im weitesten Sinn) erteilt, so hat er geeignete Vorkehrungen gegen Mitteilungsfelder und Missbräuche zu treffen. Sollten so der Auftragnehmerin zugegangene Erklärungen oder Aufträge bzw. Muster, Logos oder grafische bzw. farbliche Darstellungen sonstiger Art durch die Übertragung verändert worden sein (z.B. in farblicher Abstimmung oder Layout etc.) trägt das diesbezügliche Risiko der Auftraggeber. Die Auftraggeberin hat die sie treffenden Verpflichtungen in der grafischen oder farblichen Darstellung etc. jedenfalls dann erfüllt, wenn Muster, Logos oder sonstige farbliche Darstellungen etc. durch die Auftragnehmerin so umgesetzt bzw. verarbeitet wurden, wie sie mittels Telekommunikation oder E-Mails etc. bei der Auftragnehmerin angekommen sind. Jedes Versendungs- und Übertragungsrisiko bei Verwendung derartiger elektronische Medien im weitesten Sinn trägt der Auftraggeber.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

Die durch die Auftragnehmerin angegebenen Preise sind – falls nicht anders angegeben – Nettopreise ab Lager zuzüglich des am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatzes, ausschließlich Nebenkosten wie Verpackung, Transport, Versand etc., welche der Auftraggeber überdies zu bezahlen verpflichtet ist.

Bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse auf Seiten der Auftragnehmerin – insbesondere nicht urheberrechtliche Lohnsteigerung, Frachtkostenerhöhung, Versicherungskostenerhöhung, Geldentwertung, nachteilige Auswirkung von Zöllen und sonstigen Abgaben etc. – zwischen Vertragsabschluss und Zahlung durch den Auftraggeber ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine angemessene Erhöhung der Entgeltes (Richtwert: 10 % des Bruttoentgeltes einschließlich aller sonstigen Kosten) zu begehren.

Die Kosten des Versandes bzw. der Lieferung der Waren von der Auftragnehmerin an den Auftraggeber trägt in jedem Fall der Auftraggeber.

Rechnungen der Auftragnehmerin sind ohne Abzug und sofort nach Eingang beim Auftraggeber zahlbar bzw. fällig, sofern sich Abweichendes nicht aus der gestellten Rechnung ergibt. Die Auftragnehmerin ist bei Überschreitung des Zahlungszieles (Frist, Termin) – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens – ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 % p.a. ab Fälligkeit zu begehren. Wurden dem Auftraggeber – sofort oder später – Ratenzahlung gewährt, so gilt Terminverlust bei Verzug einer Rate (der Restsaldo wird daher bei nicht pünktlicher bzw. fristgerechter Zahlung ohne Nachfristsetzung auf einmal fällig) bereits jetzt ausdrücklich als vereinbart.

Die Aufrechnung mit von der Auftragnehmerin bestritten, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen oder solchen Forderungen, die in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der rechnungsgegenständlichen Forderung der Auftragnehmerin stehen, ist nicht statthaft bzw. unzulässig.

Der Auftraggeber verspflichtet sich, sämtliche außergerichtliche Kosten, Spesen oder sonstige Aufwendungen zu ersetzen, welche mit der Eintreibung oder Forderung der Auftragnehmerin verbunden sind (Mahn- und Inkassokosten, anwaltliche Interventionskosten etc.)

Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass Zahlungen an Vertreter der Auftragnehmerin nicht gestattet sind. Sämtliche Nachteile, welche sich bei einem solchen Verstoß durch den Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin ergeben, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin unverzüglich zu ersetzen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Zahlungen an einen allfälligen rechtsfreundlichen Vertreter, das heißt Rechtsanwalt der Auftragnehmerin.

III. Lieferung

Vereinbarte Lieferfristen sind nur annähernd durch die Auftragnehmerin über- oder unterschritten werden. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Auslieferungslager der Auftragnehmerin verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers betreffend die zu liefernde Ware verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Auftragnehmerin liege, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder ausliefernden Drittfirmen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Lieferverzüge von Subunternehmen der Auftragnehmerin (Vorlieferanten). In solchen Fällen ist die Auftragnehmerin jedenfalls berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der genannten Behinderung zuzüglich einer angemessenen, mindestens 8 Wochen dauernden Nachfrist hinauszuschieben, ohne dass der Auftragnehmerin ihrem Nachteil durch und zugunsten des Auftraggebers deswegen irgendein Schadenersatzanspruch erwächst. Ist die Lieferung auf Grund dieser Umstände unmöglich, kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen.

Als ausdrücklich vereinbart gilt, dass die Auftragnehmerin auch berechtigt ist, Teillieferungen vorzunehmen und den Teillieferungen entsprechende Rechnungsteilbeträge dem Auftraggeber gegenüber zu verrechnen.

Ersatz eines etwaigen Verzugs- oder sonstigen Schwadens kann der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin im Übrigen nur dann verlangen, wenn der Auftragnehmerin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit am Zustandekommen des Schadens zur Last fällt. Innerhalb der oben unter Pkt. III. 1. gesetzten oder zu gewährenden Nachfrist wird der Ersatz eines etwaigen Verzugs- oder sonstigen Schadens überhaupt ausgeschlossen.

Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht ab oder an, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Setzten einer angemessenen Nachfrist von 8 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu begehren. Die Auftragnehmerin ist demgegenüber auch berechtigt, den Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Schadensnachweis 25 % des Gesamtpreises, mindestens jedoch € 1.000,- zuzüglich USt. in der gesetzlichen Höhe, als Vertragsstrafe zu verlangen, wobei dieser Vertragsstrafenschadenersatzbetrag als Mindestersatz vereinbart gilt und es der Auftragnehmerin unbenommen bleibt, einen über eben genannten Betrag hinausgehend Schadenersatz zu begehren. Als vereinbart gilt, dass eben genannter Pauschalschadenersatz auch dann durch den Auftraggeber zu leisten ist, wenn jenen kein Verschulden trifft. Die Auftragnehmerin kann andererseits auch Erfüllung begehren. In diesem Fall ist sie berechtigt, die Waren bei sich(im Werk/Firmengelände) auf Gefahr des Auftraggebers und unter Anrechnung einer Lagergebühr in Höhe von 3 % des Bruttorechnungsbetrages, mindestens jedoch € 750,- zuzüglich USt. In der gesetzlichen Höhe, pro angefangenem Monat, einzulagern. Sollte die Auftragnehmerin – aus welchen Gründen auch immer – die Waren bei einer dritten Person einlagern, so bleiben weitergehende Schadenersatzansprüche jedenfalls unberührt. Auch in diesem Fall trägt der Auftraggeber die Gefahr. Für den Fall einer sonstigen Vertragsverletzung durch den Auftraggeber gilt ebenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,-, zuzüglich des am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuersatzes, als vereinbart, wobei auch in einem solchen Fall die Vorausführungen sinngemäß anzuwenden sind.

Ein Rechtsanspruch zu Gunsten des Auftraggebers auf Abänderung oder Umtausch der Ware besteht nicht.

Der Versand oder die Lieferung der Waren erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers – dies auch dann, wenn die Auftragnehmerin eine Versicherung eingegangen ist. Die Gefahr geht im Versendungsunfall mit der Absendung der Ware oder, wenn sich der Versand in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, mit Versandbereitbereitschaft der Auftragnehmerin auf den Auftraggeber über. Werden die Waren durch die Auftragnehmerin oder einen Dritten an den Auftraggeber geliefert (Lieferfall), geht die Gefahr mit Verlassen des Werks (Unternehmens) oder sonstigen zurechenbaren Lagers der Auftragnehmerin oder des Dritten auf den Auftraggeber über. Das Werk bzw. Lager gilt als verlassen, wenn sich die liefernde Ware nicht mehr auf dem Werks- oder Lagergelände der Auftragnehmerin oder des Dritten befindet (Werktorprinzip), wobei es unerheblich ist, durch wen die Lieferung letztlich tatsächlich durchgeführt wird.

IV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenkosten (Zinsen, Kosten, Spesen etc.) im Eigentum der Auftragnehmerin. Bis zur vollständigen Bezahlung, stellen die verkauften Waren somit nur ein dem Auftraggeber anvertrautes Gut dar und der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die ihm anvertrauten Waren in jeder Hinsicht, insbesondere auch für die Gefahr des Unterganges, Verlustes, Verschlechterungen etc. Als Bezahlung gilt der Eingang des Forderungsbetrages bei der Auftragnehmerin (z.B. durch Gutschrift des Rechnungsbetrages am Geschäftskonto der Auftragnehmerin).

Für den Fall des Weiterverkaufes der gelieferten oder versendeten Waren, welcher dem Auftraggeber ohne Zustimmung der Auftragnehmerin verboten ist, tritt der Auftraggeber schon jetzt sämtliche Forderungen sicherungshalber aus einem solchen Weiterverkauf an Dritte in der Höhe des durch die Auftragnehmerin ihrerseits in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragsnehmerin ist im Bedarfsfall auch zur Einziehung, der im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt.

Im Fall des Zahlungsverzuges oder bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin auch berechtigt, zu ihrer Sicherheit die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen, ohne eine Nachfrist zu setzen und ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist. Sämtliche dabei anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.

V. Gewährleistung

  1. Ist der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb einer individuellen und eventuell vereinbarten Garantie- oder Gewährleistungszeit schadhaft, so hat die Auftragnehmerin die Wahl, unter Ausschluss anderer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers binnen 8 Wochen ab rechtzeitiger Anzeige bzw. Feststellung (siehe unten) des Mangels Ersatz zu liefern oder innerhalb angemessener, ebenfalls 8-wöchiger Frist kostenlos zu verbessern als Ersatzlieferung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware. Vergleichbare Ware liegt insbesondere dann vor, wenn die neuerlich gelieferte Ware der ursprünglich gelieferten Ware nach Art (optisches Aussehen etc.) und Qualität gleich bzw. ähnlich kommt. Die rechtzeitige Feststellung bzw. Anzeige derartiger Mängel (Mängelrüge) muss der Auftragnehmerin bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, jedenfalls aber binnen 8 Tagen nach Erkennung des Mangels, schriftlich und bestimmt mitgeteilt werden, ansonsten jede Gewährleistung- oder Schadenersatzansprüche des Auftraggebers als verspätet verwirkt gelten. Nach Ablauf von 2 Monaten nach Erhalt der Ware ist auch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei nicht erkennbaren Mängeln jedenfalls ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist jedenfalls verpflichtet die übernommene Ware sofort auf allfällige Mängel hin zu überprüfen.

Die oben genannten 8-tägigen Fristen sind in der Weise zu verstehen, dass die Mängelrügen innerhalb dieser Fristen der Auftragnehmerin zugegangen sein müssen, um Gewährleistungsverpflichtungen der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber gemäß dem 1. Absatz dieses Punktes überhaupt auszulösen.

  1. Für Ersatzlieferungen und Verbesserungsarbeiten haftet die Auftragnehmerin im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist unter sinngemäßer Anwendung der vorigen Bestimmungen (Pkt. V.1.) neu zu laufen. Auch für den Fall einer Ersatzlieferung verpflichtet sich der Auftraggeber in jedem Fall, die Ware nach Erhalt sorgfältigst zu prüfen und vorgefundene Mängel entsprechend den Vorausführungen der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen.
  2. Zur Mängelbehebung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit (vgl. V.1.) zu geben, insbesondere den beanstandeten Gegenstand bzw. die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls Gewährleistungsansprüche zum Nachteil des Auftraggebers entfallen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Auftragnehmerin und sind jener – selbst wenn die Ware zwischenzeitlich schon bezahlt wurde – unverzüglich auszuhändigen. Sollte die verkaufte Ware mangelhaft sein, sodass der Auftraggeber die gelieferte Ware nicht veräußern kann, bestehen keinerlei weitere Ansprüche auf Schadenersatz, Lagergeld etc. für den Fall der Verwahrung der Waren beim Auftraggeber oder eines vom Auftraggeber oder eines vom Auftraggeber beauftragten Dritten. Für Folgeschäden, die aus einem solchen „Ausfall“ der gelieferten Waren entstehen könnten, bestehen zu Gunsten des Auftraggebers ebenfalls keine Haftungsansprüche. Es bleibt auch in solchen Fällen bei den unter diesem Punkt aufgezeigten und abschließend vereinbarten Gewährleistungsbehelfen zu Gunsten des Auftraggebers. Weitere Rechtsfolgen treten nicht ein.
  3. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus durch die Auftragnehmerin zu vertretenden Gründen fehl oder hält die Auftragnehmerin eine ihr gesetzte Nachfrist für die Nachbesserung schuldhaft nicht ein, so kann der Auftraggeber auch die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Kommt eine Einigung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber über den Minderungsbetrag nicht zu Stande, so kann der Auftraggeber auch die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen, ohne dass weiter wechselseitige Ersatz- oder Haftungsansprüche entstehen.
  4. Nehmen der Auftraggeber oder Dritte ohne Einwilligung der Auftragnehmerin Änderungen, Instandhaltungsarbeiten oder sonstige Arbeiten an den gelieferten Waren vor, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gewährleistungs- oder eventuell zugesicherte Garantieansprüche entfallen in einem solchen Fall, insbesondere dann, wenn Gebrauchs-, Betriebs,- Pflege- oder Instandhaltungsanweisungen oder individuelle Anweisungen durch die Auftragnehmerin nicht befolgt werden.
  5. Ausgeschlossen sind – soweit gesetzlich zulässig – alle anderen, weitergehend Ansprüche der Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin und deren Erfüllungshilfen einschließlich Schadenersatzansprüchen, die auch leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten der Auftragnehmerin, ihrer Erfüllungshilfen oder ihr zurechenbarer Dritter beruhen. Die Auftragnehmerin übernimmt eine Haftung überhaupt nur, soweit eine solche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich geregelt ist, es sei denn, dem steht eine zwingend vorgesehene gesetzliche Haftungsgrundlage ausdrücklich entgegen.
  6. Mehrere Auftraggeber haften für die Erfüllung aller diesem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden Verpflichtungen als Solidarschuldner zur ungeteilten Hand.
  7. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung dieses Vertrages aus dem Rechtsgrund des Irrtums und aus sonstigen verzichtbaren Gründen. Das genannte Anfechtungsrecht der Auftragnehmerin bleibt unberührt.

VI. Sonstiges

Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird als jeweilige sachlich zuständige Gericht Innsbruck vereinbart. Die Auftragnehmerin – und nur jene – ist auch zur Erhebung der Klage am Sitz des Auftraggebers berechtigt.

Als Erfüllungsort wird der Firmensitz der Auftragnehmerin vereinbart.

Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich österreichisches Recht.

Die Anwendung des einheitlichen Kaufrechtes der Haager-Abkommen von 1964 und des Wiener UNCITRAL-Abkommens vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

VII. Sonstiges

Unterlagen, wie Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Siebe bzw. Schablonen, Prägestempel und sonstige Unterlagen, die durch die Auftragnehmerin angefertigt wurden, stellen das alleinige Eigentum der Auftragnehmerin das, auch wenn sie dem Auftraggeber anteilsmäßig in Rechnung gestellt wurden. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin weder kopiert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Grafische Gestaltungen sind ausnahmslos – sofern keine Reinzeichnung 1:1 vorgelegt wird – der Auftragnehmerin zu überlassen.

Sofern auf die von der Auftragnehmerin an den Auftraggeber geliefert Waren Exekution geführt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich die Auftragnehmerin davon zu unterrichten. Ebenso besteht eine ausdrückliche und sofortige Verständigungspflicht zum Vorteil der Auftragnehmerin, sollte der Auftraggeber insolvenzgefährdet sein oder bereits ein diesbezüglicher Antrag (Konkurs, Ausgleich) bei Gericht gegen den Auftraggeber eingebracht worden sein.

Für den Verkauf oder die Lieferung von Waren an Verbraucher im Sinne der Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Der Auftraggeber übernimmt das volle Risiko, dass gelieferte Waren, insbesondere hinsichtlich verwendeter Muster, Logos, Zeichnungen etc., in Schutz- oder Namensrechte Dritter im weitesten Sinn, vor allem in gewerbliche Schutzrechte Dritter, eingreifen können. Die Auftragnehmerin nimmt diesbezüglich keinerlei rechtliche Überprüfung dahingehend vor, ob die verwendeten Muster, Logos, Zeichnungen etc. zulässig sind. Sollte die Auftragnehmerin daher von dritter Seite wegen Verletzung von Schutz- oder Namensrechten im weitesten Sinn in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich schad- und klaglos zu halten und der Auftragnehmerin jeden wie immer daraus gearteten Nachteil zu ersetzen.

Promotrend GmbH, FN 40 93 26 A

Landesgericht Innsbruck als Firmenbuchgericht